 | Beginn und Ende der Fahrt (Datum angeben)
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 | Der Streckenabschnitt, auf dem die Floßfahrt
durchgeführt werden soll (Floßfahrten sind erst ab Wetzlar Fluss-km 12,200
talwärts bis Oberwasser der Schleuse Lahnstein möglich). |
 | Name und Anschrift des für den Sondertransport
verantwortlichen Schiffsführers (Die für den Sondertransport
verantwortliche Person muss floßkundig und mindestens 18 Jahre alt sein.
Diese Person muss ihre Qualifikationen mindestens durch Vorlage eines
Sportbootführerscheines - Binnen nachweisen). |
 | Die Floßbesatzung darf höchstens 12 Personen
betragen. |
 | Die Floßfahrt darf nicht gewerblich genutzt
werden. |
 | Das Floß darf nicht geschleppt werden.
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 | Das Floß darf mit einem
Hilfsantrieb/Flautenschieber bis max. 3,88 kW Antriebsleistung ausgerüstet
werden (Angaben über einen evtl. Hilfsantrieb). |
 | Das Floß muss so zusammengesetzt sein, dass es
allen Beanspruchungen, denen es während der Reise ausgesetzt ist,
widerstehen kann. Für das Verbinden einzelner Stämme und Floßteile darf
Draht nicht verwendet werden. |
 | Zur sicheren Steuerung muss das Floß mit einem
Heck- und einem Kopfruder ausgerüstet sein. Außer für den Floßführer muss
für jede zugelassene Person ein Paddel mitgeführt werden. |
 | Das Floß darf nicht länger als 10,00 m und nicht
breiter als 4,50 m sein (Angaben über Länge und Breite). |
 | Im gekrängten Zustand muss ein Freibord von
mindestens 10 cm vorhanden sein. |
 | Jede auf dem Floß befindliche Person hat während
der Fahrt eine Schwimmweste mit einem Auftrieb von mindestens 100 N zu
tragen. |
 | Die beim Bau verwendeten Auftriebskörper dürfen
keine Rückstände gefährlicher oder wasserverschmutzender Stoffe enthalten.
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 | Dem Antrag muss eine Baubeschreibung und eine
Skizze des Floßes mit Angabe der verwendeten Materialien beigefügt sein
(Flöße mit luftgefüllten Autoschläuchen oder Styroporblöcken o. ä. als
Auftriebskörper sind nicht zulässig). |
erreicht oder überschritten hat.
Die Fahrt dar nur bei Tage (Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang) und bei guter Sicht durchgeführt werden.
Das Überfahren der Wehre ist verboten.
Bei Fahrtunterbrechungen ist das Floß
schifffahrtsüblich gegen Abtreiben zu sichern und während der Nachtzeit
durch ein Rundumlicht zu kennzeichnen.
Nach Beendigung der Fahrt ist das Floß unverzüglich
zu demontieren und aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Es dürfen keine
Bau- und Ausrüstungsgegenstände in der Wasserstraße oder an den Ufern
zurückgelassen werden.
Bei der Wahl der Strecke, die befahren werden soll,
ist zu beachten, dass nur auf der staugeregelten Lahnstrecke ab km 70,0 (Steeden
bei Limburg bis Lahnstein) eine Fahrrinnentiefe von 1.60 m angestrebt wird.
Die Strecke oberhalb 70,0 ist nur teilweise staugeregelt.
Es wird keine Fahrrinnentiefe vorgehalten. Mit
zahlreichen Untiefen ist zu rechnen.
Es wird empfohlen, die Lahn nur von Wetzlar zu Tal
mit flachgehenden Flößen bis Limburg zu befahren, da in diesem
Streckenabschnitt bessere Fließgeschwindigkeiten vorhanden sind als in der
voll staugeregelten Strecke.
Verstöße gegen die Bestimmungen der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und den in der Genehmigung erteilten
Auflagen und Bedingungen sind im Regelfall Ordnungswidrigkeiten und können
mit Geldbußen geahndet werden.
Nach Erteilung der hiesigen Genehmigung, das heißt,
vor Fahrtantritt ist