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Leider haben wir erst jetzt festgestellt, dass die bürokratischen Hürden des freien Floßfahrens, seit Huckleberry Finn in geradezu unrealistische Höhen geschraubt wurden.

Doch sehet selbst:

RICHTLINIEN FÜR FLOßFAHRTEN AUF DER LAHN

Stand : 2000

Gemäß § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 08.10.1998 (BGBl. I, S. 3148) ist die Fahrt mit einem Floß (Schwimmkörper) als Sondertransport genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist mindestens 6 Wochen vor der geplanten Fahrt zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

bulletBeginn und Ende der Fahrt (Datum angeben)
bulletDer Streckenabschnitt, auf dem die Floßfahrt durchgeführt werden soll (Floßfahrten sind erst ab Wetzlar Fluss-km 12,200 talwärts bis Oberwasser der Schleuse Lahnstein möglich).
bulletName und Anschrift des für den Sondertransport verantwortlichen Schiffsführers (Die für den Sondertransport verantwortliche Person muss floßkundig und mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Person muss ihre Qualifikationen mindestens durch Vorlage eines Sportbootführerscheines - Binnen nachweisen).
bulletDie Floßbesatzung darf höchstens 12 Personen betragen.
bulletDie Floßfahrt darf nicht gewerblich genutzt werden.
bulletDas Floß darf nicht geschleppt werden.
bulletDas Floß darf mit einem Hilfsantrieb/Flautenschieber bis max. 3,88 kW Antriebsleistung ausgerüstet werden (Angaben über einen evtl. Hilfsantrieb).
bulletDas Floß muss so zusammengesetzt sein, dass es allen Beanspruchungen, denen es während der Reise ausgesetzt ist, widerstehen kann. Für das Verbinden einzelner Stämme und Floßteile darf Draht nicht verwendet werden.
bulletZur sicheren Steuerung muss das Floß mit einem Heck- und einem Kopfruder ausgerüstet sein. Außer für den Floßführer muss für jede zugelassene Person ein Paddel mitgeführt werden.
bulletDas Floß darf nicht länger als 10,00 m und nicht breiter als 4,50 m sein (Angaben über Länge und Breite).
bulletIm gekrängten Zustand muss ein Freibord von mindestens 10 cm vorhanden sein.
bulletJede auf dem Floß befindliche Person hat während der Fahrt eine Schwimmweste mit einem Auftrieb von mindestens 100 N zu tragen.
bulletDie beim Bau verwendeten Auftriebskörper dürfen keine Rückstände gefährlicher oder wasserverschmutzender Stoffe enthalten.
bulletDem Antrag muss eine Baubeschreibung und eine Skizze des Floßes mit Angabe der verwendeten Materialien beigefügt sein (Flöße mit luftgefüllten Autoschläuchen oder Styroporblöcken o. ä. als Auftriebskörper sind nicht zulässig).

Auf dem Floß ist folgende Mindestausrüstung mitzuführen:

bullet1 Rettungsring mit Griffleine
bullet1 Anker von mindestens 10 kg mit Nylontau oder ähnlicher Qualität von 20 m Länge und 12 mm Durchmesser
bullet2 Bootshaken von mindestens 4 m Länge
bullet2 Festmachtaue von 20 m Länge und 12 mm Durchmesser
bullet2 Festmachtaue von 10 m Länge und 10 mm Durchmesser
bullet1 Ankerlaterne (Rundumlicht wie) gem. der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
bullet1 Exemplar der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

In der Mitte des Floßes ist eine Kiste zu befestigen, die zum Verstauen der Ausrüstung dienen soll.

Abfälle jeglicher Art sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.

Die Floßfahrt ist bei Hochwasser verboten:

bulletauf der Strecke Wetzlar – Steeden wenn der Pegel Leun 360 cm (Anrufbeantworter Tel.: 0 64 73 / 1 94 29).
bulletauf der Strecke Steeden – Lahnstein wenn der Pegel Kalkofen 360 cm (Anrufbeantworter Tel.: 0 64 39 / 1 94 29)

erreicht oder überschritten hat.

Die Fahrt dar nur bei Tage (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) und bei guter Sicht durchgeführt werden.

Das Überfahren der Wehre ist verboten.

Bei Fahrtunterbrechungen ist das Floß schifffahrtsüblich gegen Abtreiben zu sichern und während der Nachtzeit durch ein Rundumlicht zu kennzeichnen.

Nach Beendigung der Fahrt ist das Floß unverzüglich zu demontieren und aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Es dürfen keine Bau- und Ausrüstungsgegenstände in der Wasserstraße oder an den Ufern zurückgelassen werden.

Bei der Wahl der Strecke, die befahren werden soll, ist zu beachten, dass nur auf der staugeregelten Lahnstrecke ab km 70,0 (Steeden bei Limburg bis Lahnstein) eine Fahrrinnentiefe von 1.60 m angestrebt wird. Die Strecke oberhalb 70,0 ist nur teilweise staugeregelt.

Es wird keine Fahrrinnentiefe vorgehalten. Mit zahlreichen Untiefen ist zu rechnen.

Es wird empfohlen, die Lahn nur von Wetzlar zu Tal mit flachgehenden Flößen bis Limburg zu befahren, da in diesem Streckenabschnitt bessere Fließgeschwindigkeiten vorhanden sind als in der voll staugeregelten Strecke.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und den in der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen sind im Regelfall Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen geahndet werden.

 

Nach Erteilung der hiesigen Genehmigung, das heißt, vor Fahrtantritt ist

bulletauf dem Floß beidseitig die Genehmigungsnummer in mindestens 10 cm hohen Ziffern auf einer ausreichend großen Tafel anzubringen.
bulletDie Beschriftung muss in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Die Kennzeichnung muss von beiden Ufern gut lesbar sein.
bulletDas Floß ist vor der Fahrt dem zuständigen Außenbezirk vorzuführen (Die Anschrift des zuständigen Außenbezirkes ist in der Genehmigung aufgeführt). Der genaue Zeitpunkt und der Ort der Abnahme ist rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Werktage vor Fahrtbeginn, abzustimmen.
bulletBei Nichtvorführen des Floßes ist die Fahrt verboten.

Gebühr:

Für die Genehmigung eines Sondertransportes muss nach der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt eine Gebühr von 100,- bis max. 400,- DM erhoben werden.